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Ich finde es schon erstaunlich, was die herrschende Meinung hier offenbar zu vertreten scheint. Allerdings kann ich keine faktischen Quellen finden, die eure ganzen Aussagen belegen. Also bleibe ich weiter dabei, du brauchst dir keine Sorgen um strafrechtliche Konsequenzen machen wenn du mit deinem Freund schläfst, so lange du ihn nicht dazu verleitest, nötigst oder zwingst.
Allgemein muss ich zu dieser ganzen "Sex erst am 14 Jahren"-Geschichte noch einmal folgendes sagen - da offensichtlicher jeder die Bravo als Quelle falsch auslegt. Betont werden soll hier insbesondere, dass es weniger um eine MORALISCHE als um eine rein JURISTISCHE Bewertung geht.
Es gilt in Deutschland so weit,
-- Nur sexuelle Handlungen ERwachsener mit Kindern bis einschließlich 13 Jahren sind in jedem Fall strafbar. (Vgl. § 2 BGB - "Eintritt der Volljährigkeit. Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein."; Eintritt der Volljährigkeit mit 18; Erwachsenenstatus, insbesondere nach dem Strafgesetz mit 21, Eine Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird als Heranwachsender bezeichnet).
Ab 16 Jahren sind sexuelle Kontakte dagegen grundsätzlich zulässig. Ausnahmen bestehen für bestimmte Kontakte mit abhängigen Schutzbefohlenen (z.B. Schülern). Für Jugendliche im Alter von 14 und 15 Jahren gelten die folgenden stark differenzierenden Übergangsregelungen: 18- bis 20-jährigen Heranwachsenden (!) sind sexuelle Kontakte zu 14- und 15-jährigen erlaubt. Etwas anderes gilt nur, wenn die sexuellen Handlungen ausnahmsweise als Missbrauch zu gelten haben. Wann aber ist einvernehmlicher Geschlechtsverkehr Missbrauch? Das Gesetz nennt nur zwei Fälle: Missbräuchlich und damit verboten ist der Kontakt nur dann, wenn der Heranwachsende eine Zwangslage des Jugendlichen ausnutzt oder für den Sex ein Entgelt bezahlt. In allen anderen Fällen sind die sexuellen Handlungen straflos, und zwar völlig unabhängig von Reifegrad des Jugendlichen. Der Jugendliche muss also nicht einmal die vom Gesetz so bezeichnete "Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung" haben, die man am treffendsten mit "Der Jugendliche weiß schon, was er tut" übersetzen könnte. Für Erwachsene über 21 Jahren (!) gilt eine etwas schärfere Regelung. Auch ihnen sind sexuelle Kontakte zu 14- und 15-jährigen Jugendlichen zwar grundsätzlich erlaubt. Neben den beiden gerade genannten Ausnahmen (Ausnutzung einer Zwangslage und Verkehr gegen Entgelt) gilt für sie jedoch noch eine dritte Einschränkung: Wegen des großen Altersunterschiedes muss bei über 21-jährigen gesichert sein, dass der 14- oder 15-jährige Partner bereits die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung hat. Jugendliche, die mit so viel älteren Personen Sex haben, müssen also über eine gewisse REife verfügen und "wissen, was sie tun". Unterstellt man diesen Reifegrad, dann hieße das, dass ein 25-Jähriger wegen des Geschlechtsverkehrs mit seiner 14-jährigen Freundin nicht hätte bestraft werden können. Übrigens gelten alle oben beschriebenen Regelungen für homo- und heterosexuelle Kontakte gleichermaßen! --
Ich bitte weiterhin, nicht alles zu glauben, was in dubiosen Foren im Internet steht. Rechtlich relevant ist in Deutschland weiterhin das deutsche Gesetz. Auch wenn dessen Auslegung sicherlich nicht von jedem beherrscht wird. Bei Interesse sind hier die §§ 174, 176, 182 StGB einschlägig.
Welche rechtliche Norm Mokdo meint bleibt mir rätselhaft. § 149 StGB bestimmt die Strafregelungen bzgl. der Vorbereitung der Fälschung von Geld- und Wertzeichen. Vielleicht sollte er dabei schreiben um welches Gesetz es sich handelt.
Ich habe weiterhin die eindringliche Bitte an die Moderatoren, sich vor Löschen eines Kommentares besser zu Informieren und nicht voreilig zu Handeln. In Deutschland gilt immer noch der Grundsatz der freien Meinungsäußerung. Daran können auch die vom Verwender gestellten Forenregeln oder AGB nichts ändern. Ich muss mich sonst an die Betreiber dieser Seite wenden.
Für etwaige konstruktive Kritik und Gespräche bin ich weiterhin offen.