Wann muss ich Kindergeld zurückzahlen?

Hallo,

ich weiss langsam gar nicht mehr was richtig ist und was nicht...

ich habe ende juli meine schule beendet und arbeite seit dem. Ausserdem habe ich noch einen nebenjob. bei der arbeit verdiene ich 1010€ brutto und bei dem Nebenjob 295€ im Monat. Ausserdem bekomme ich im Jahr 200€ Weihnachtsgeld und 200€ Urlaubsgeld. Im April habe ich ein Wochenende gearbeitet wo ich 300€ verdient habe. So wie ich das sehe bin ich somit über den Betrag den ich haben darf ja schon drüber... wie viel Werbe kosten darf ich denn noch haben? und muss ich die einmalige Zahlung von 300€ überhaupt angeben? Wenn ich das Kindergeld zurück zahlen muss, muss ich dann für das ganze Jahr zurück zahlen oder nur ab dem Zeitpunkt wo ich keine Schülerin/auszubildene mehr bin?

bitte um Antwort
LG
Sandra

Antworten (1)
Ausbildungsplatzsuchend?

Anspruch auf Kindergeld besteht nur, wenn das Kind ein Ausbildung absolviert oder ausbildungsplatzsuchend ist.

Möchtest du also keine weitere Ausbildung absolvieren, besteht ab August kein Anspruch auf Kindergeld. Auch das Einkommen ab August würde dann nicht mehr berücksichtigt werden.

> nur ab dem Zeitpunkt wo ich keine Schülerin/auszubildene mehr bin?

Ab da wo kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Da gibt es zwei Möglichkeiten:
1. du bist nicht mehr in Ausbildung bzw. ausbildungsplatzsuchend.
2. du kommst über den Einkommensgrenzbetrag.

Sorry, wenn das keine klare Antwort ist, aber hier fehlen Information, die relevant sein könnten.

> Ausserdem habe ich noch einen nebenjob. bei dem Nebenjob 295€ im
> Monat. Im April habe ich ein Wochenende gearbeitet wo ich 300€ verdient
> habe. muss ich die einmalige Zahlung von 300€ überhaupt angeben?

Solange Anspruch auf Kindergeld besteht, musst du alle Einkünfte und Bezüge angeben. Auch Minijob, kurzfristige Beschäftigungen, BAföG, Zinsen etc.

> So wie ich das sehe bin ich somit über den Betrag den ich haben darf
> ja schon drüber... wie viel Werbe kosten darf ich denn noch haben?

Die Familienkasse rechnet mit dem Pauschbetrag (920 €). Hast du mehr, kannst du sie natürlich angeben - da gibt es keine Obergrenze.
Bist du derzeit aber nicht ausbildungsplatzsuchend interessiert die Familienkasse dein Einkommen ab August aber ohnehin nicht.

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