Vormundschaft vs. elterlicher Sorge
Vorab: Herzliches Beileid!
Über die angesprochenen Fragen entscheidet das Familiengericht. Hier wäre ein entsprechender Antrag zu stellen.
Der Kindesvater wird dabei jedoch vom Gericht zuerst geprüft.
Der leibliche Vater wäre ggf. nicht Vormund, sondern würde, wenn keine Kindesinteressen dagegen sprechen, die elterliche Sorge für das Kind erhalten. Dies wird das Familiengericht ohnehin prüfen (gesetzliche Vorschrift). Wenn der Kindesvater selbst nicht geeignet ist (fehlende Erziehungsfähigkeit oder unter Umständen auch entgegengesetzter Kindeswille), dann wird eine Vormundschaft eingerichtet. Entgegen dem Willen des Gesetzgebers wird oft standardmäßig das Jugendamt zum Vormund bestellt. Es ist aber auch gesetzlich festgeschrieben, dass vorrangig Einzelvormünder (also Einzelpersonen) bestellt werden sollen. Verwandte des Kindes, die bereits in der Vergangenheit Verantwortung für das Kind übernommen haben, kommen hierfür besonders in Frage. Damit stünden Ihre Chancen nicht schlecht, es sei denn, dass das Gericht zu der Auffassung kommt, dass dem konkrete Kindesinteressen entgegen stehen.
Dass ein dem Kind vollkommen unbekannter leiblicher Vater die elterliche Sorge erhält erscheint erst einmal wenig wahrscheinlich. Allerdings wäre auch vorstellbar, dass das Jugendamt zunächst die Vormundschaft übernimmt, dann die Kontakt zwischen Vater und Kind anbahnt um später zu prüfen, ob der Kindesvater doch zur Übernahme der elterlichen Sorge geeignet ist.
In jedem Fall ist der Rat, hierfür einen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Familienrecht!) aufzusuchen, sicherlich nicht schlecht. Außerdem ist es sicherlich hilfreich, frühzeitig den Kontakt zum Jugendamt zu suchen.
Interessante §§ für Sie könnten sein:
§ 1680 BGB (Tod eines Elternteils), §1779 BGB (Auswahl des Vormunds), §1791b BGB (Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamtes)
Alles Gute!