Kindergeld im EU-Ausland

Frage, wer weiss hier weiter:
Nach Informationen hat die EU eine Verordnung erlassen, im speziellen Fall für Deutsches Recht, das auch das deutsche Kindergeld bezahlt werden muss, auch in dem Fall, wenn ein Deutscher mit seiner Familie nicht in Deutschland lebt, sondern in einem EU-Mitgliedsland nach dem Schengener Abkommen.
Es sei nach dem Niederlassungsrecht-freiheit die jedem deutschen zusteht nach dem Abkommen, frei gestellt wo er in der EU lebe, danach düfen keine Nachteile entstehen.
Es sei deshalb für die Zahlungen unereblich, wo ein Bürger lebe, der Staat sowie die Versicherung entbehrt dies nicht der Leistung. In diesem Fall muesste Deutschland auch das Kindergeld bezahlen, obwohl man in einem Eu-Land lebt, dort offiziel angemeldet ist, seinen Lebensmittelpunkt und Einkommen hat, d.h. man hat die 0-Setzung des deutschen Finanzamtes.
Vater und Kind sind Deutsch
Wer hat davon Kenntnis ?
Freue mich über jede Antwort.

Antworten (4)
Pflegeversicherung

Wurde von einer deutschen Rentnerin die auf Mallorca lebt beim E. erfolgreich erstitten.
Die deutsche Pflegeversicherung weigert sich zu leisten mit dem Argument, sie lebe ja nicht in Deutschland.
Das E. enschied, das aufgrund der Niederlassungsfreiheit aufgrund des Schengener Abkommens, es obsulet ist, wo heute eine EU-Bürger wohnt, dies entbindet die deutsche Pflegerversicherung nicht zu leisten. Die Pflegeversicherung musste leisten. Suchen unter E., oder eine Fachanwalt im EU Recht konsultieren der das Urteil mit Aktenzeichen kopiert.

Steuerrecht

Ja, aber Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommt man, wenn man in Deutschland in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert war oder ist.

Ich kenne die Verordnung nicht und kann sie im Internet auch nicht finden, aber ich glaube nicht, dass die EU Deutschland zwingen kann jemanden Steuern zu erstatten, der in Deutschland gar keine Steuern zahlt.
Kindergeld ist keine Sozialleistung und auch keine Versicherungsleistung (wie z.B. Pflegeversicherung). Kindergeld ist eine Steuererstattung.

Wie sieht es denn mit Kindergeld in eurem Land aus? Das gibt es doch in der EU fast überall, wenn auch in unterschiedlicher Höhe.

Ansonsten glaube ich nicht, dass ihr in einem Form Informationen dazu bekommt. Hierfür ist der Thema einfach zu speziell.
Da hilft nur der Gang zu einem Fachmann.

EU-Recht

Die Antwort bezieht sich auf das deutsche Recht.

Es geht hier aber um eine EU-Verordnung. EU-Verordnungen toppen immer das natioanle Recht und der Mitgliedsstaat muss diesem Bndent folgen.

Sie dazu auch die Rechtsprechung des EugH (Europäischern Gerichtshof) zum Ausensteuergesetzt Astg 6, hier wurde eindeutig gegen Deutschalnd vom EugH entschieden.

Bei der Verordnung geht es um die Niederlassungsfreiheit nach dem Schengnder Abkommen, indem es heute unerheblich ist, das eine Versicherung oder der Staat nur weil der Wohnsitz angelich nicht mehr in D sich befindet nicht zu leisten.
Der EugH hat dies auch in der Pflegeversicherung bereits eindeutig entschieden, die Pflegeversicherung muss zahlen, auch wenn der Versicherungsnehmer in einem anderen Land innerhalb von der EU seine Wohnsitz hat, wie in Deutschland, es muss geleistet werden, aufgrund der freine Wahl des Wohnsitzes innerhalb der EU.
Wir wollen keine Info über das § 62 EStG, sonder die Verordnung der EU, die dieses Beschreibt.

Kein Kindergeld

Die Anspruchsvoraussetzungen für Kindergeld sind in § 62 EStG klar geregelt. Wenn du in Deutschland keine Steuern zahlst, bekommst du auch keine vorgezogene Steuererstattung (= Kindergeld).

Außerdem scheint die Mutter keine deutsche Staatsangehörigkeit und somit das Kind evtl. eine doppelte Staatsbürgeschaft zu haben, so das auch dies zu beachten wäre: Wohnt ein Kind im Ausland unter Umständen, die erkennen lassen, dass es dort nicht nur vorübergehend bleibt, so liegt der Wohnsitz des Kindes im Ausland, auch wenn die Eltern ihren Wohnsitz im Inland haben. Begibt sich ein Kind eines ausländischen Staatsangehörigen in sein Heimatland und hält es sich dort länger auf als z. B. im Allgemeinen die Schulferien dauern, gibt es damit i. d. R. auch seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf. Die Rückkehr eines ausländischen Kindes in sein Heimatland zur Ausbildung ist ihrer Natur nach – ebenso wie das Verbleiben im Heimatland bei Übersiedlung der Eltern ins Inland – auf unbestimmte Zeit angelegt. Daraus folgt, dass ein zur Ausbildung in die Heimat zurückgekehrtes wie auch ein dort verbliebenes Kind nicht mehr den Wohnsitz der Eltern im Inland teilt und hier auch nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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