Kurz vor fristloser Entlassung arbeitsunfähig - erhält man Lohnfortzahlung oder Krankengeld?

Ein Arbeitskollege wurde aus nichtigem Grund (öfters krank) fristlos entlassen. Nun ist er auch noch für unbestimmte Zeit arbeitsunfähig geworden. Erhält er dann erst mal eine Lohnfortzahlung oder Krankengeld, wie ist das geregelt. Danke schon mal für euere Infos dazu. Gruß, Anita

Antworten (2)
Krankengeld - sofern keine Sperrzeit

Solange er arbeitsunfähig ist, erhält er kein ALG I. Er müsste also Krankengeld beantragen. Kann er eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit vorlegen, dass aufgrund der Kündigung keine Sperrzeit eintritt, erhält er das Krankengeld ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit.

Ansonsten greift auch beim Krankengeld die Sperrzeit und es wird frühstens ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. In dem Fall kann er dann nur ALG II beantragen. Auch hier gäbe es eine 30-prozentige Kürzung und das ALG II wird in der Regel nur als Darlehen ausgezahlt.

Hallo Anita,

Ich finde es schon bemerkenswert von dir, "öfters krank" als "nichtigen Grund" abzutun.
Jeder Arbeitnehmer erwartet von seinem Chef pünktlich seinen vereinbarten Arbeitslohn - analog dazu darf der Arbeitgeber natürlich auch die vereinbarte Arbeitsleistung erwarten.
Jeder hat das Recht, auch 'mal krank zu werden. Aber in jedem Fall muß der AG für Ersatz für den ausgefallenen Kollegen sorgen, Kunden vertrösten, da vereinbarte Arbeitsleistung nicht zeitgerecht erbracht werden kann oder andere Kollegen müssen Mehrarbeit leisten. Kommt dieses Kranksein zu häufig vor oder ist in dem Krankfeiern über einen gewissen Zeitraum ein Muster zu erkennen ist darin einer der wenigen Möglichkeiten begründet, eine reguläre personenbedingte Kündigung auszusprechen.
In begründeten Fällen werden auch Betriebsräte auf Seiten der AG stehen und einer Kündigung zustimmen.
Bei dir klingt das ein bischen so, als wäre dein Arbeitsplatz ein Selbstbedienungsladen wo man mal hingeht und mal nicht, wenn einem danach ist.
Zu deiner Frage: Deinem Arbeitskollegen steht Lohnfortzahlung bis zum ausgesprochenen Kündigungstermin zu. Da das weniger als 6 Wochen sein werden, kommt Krankengeld nicht in Betracht. Dann folgt anschließend der Weg zum Arbeitsamt.

Altes chinesisches Sprichwort:
Sei immel fleissig und albeite
sonst suchst du bald fleissig nach Albeit

Viele liebe Grüße
Klausi

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