Mindestunterhalt
Wenn man die 330 € anhand der Altersstufen der Düsseldorfer Tabelle auf deine Kinder aufteilt, entfallen auf das 13-Jährige ungefähr 180 € und das 8-Jährige 150 €.
Der Unterhaltsvorschuss für 8-Jährige beträgt 180 €. Du könntest versuchen die Differenz beim Jugendamt zu beantragen.
Wegen den anderen Dingen solltest du einen Anwalt/Steuerberater hinzuziehen, der die Einkommensunterlagen des Vaters prüfen kann. Wobei sein Gewinn dich auch aus dem jährlichen Steuerbescheid hervorgehen müsste.
Verringerung des Selbstbehalts
Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammen, kann oft eine Reduzierung des Selbstbehalts vorgenommen werden. Denn wenn zwei Personen zusammen wirtschaften, ist für jeden von ihnen das Leben billiger, als wenn man allein lebt. Es ist dann also gerechtfertigt, dem Unterhaltsplfichtigen einen geringeren Betrag für sich selbst übrig zu lassen.
Voraussetzung ist aber, dass der neue Partner überhaupt so hohe Einkünfte hat, dass er sich an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten finanziell beteiligen kann. Zu den Einkünften, die mitgerechnet werden, gehören auch Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII.
In der Regel kann man davon ausgehen, dass der andere Partner mindestens über Einkünfte in Höhe der SGB-II-Leistungen verfügt. In diesem Fall kann man den Selbstbehalt um 10% kürzen, außerdem noch um die Hälfte der im Selbstbehalt jeweils berücksichtigten Miete. Lebt der unterhaltspflichtige Vater also mit einer neuen Lebensgefährtin zusammen, die SGB 2 bezieht oder ein Einkommen in Höhe von SGB II hat, so kann sein Selbstbehalt von 1.000, - Euro um 100, - Euro sowie um weitere 170, - Euro auf 720, - Euro reduziert werden. Allerdings reduziert die Rechtsprechung den Selbstbehalt meist maximal um 25%, das wäre dann ein Selbstbehat von 750, - Euro.