Belastungen bei Behandlung Behinderter

Wieviel Belastungen bei einer Behandlung behinderter Menschen GRUNDSÄTZLICH "zumutbar" ist, geht unter anderen aus dem Urteil vom Bundesverfassungsgericht vom 23.3.2011 Aktenzeichen 2 BvR 882/09 aus Absatz 61 und 63 hervor. Welche GRUNDSÄTZLICHE Bedeutung der WILLE des betreuten Menschen hat zeigt unter anderen Absatz 52 und 53 .
In Kliniken scheint der Patientenwille betreuter Menschen, nach neuer Gesetzgebung, mehr an Bedeutung gewonnen zu haben.
Wie sieht es mit dem Wille des Betreuten in Behindertenheimen aus (Feststellung nach den Kriterien des Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts /Inkraftrten 1.9.2009) ?
Welche Erfahrungen haben Betreute und Angehörige seitdem gemacht ?
Ich hoffe das viele Betroffene und Angehörige an dieser Diskussion teilnehmen und ihre Erfahrungen mitteilen .
Danke !

Antworten (5)
Zwangsbehandlung

Ich kann in besonderer Weise nachvollziehen, daß Gewalt NIE eine Lösung ist (meine behinderte Tochter im Heim) .
Gut das in Absatz 61 und 63 des Urteil nochmal besonders auf Behandlung von "Einwilligungsunfähigen" eingegangen wird.
TATSÄCHLICH wird es an der Feststellung eines deutlichen NUTZENS EINER ZWANGSBEHANDLUNG IMMER MANGELN bzw.fehlen , weil ZWANG UND GEWALT NIE EINE "LÖSUNG" IST UND KEINEN MENSCHEN GUTTUT .
ZWANGLOS UND GEWALTFREI SOLLTE DAHER JEDE FAIRE UND DEMOKRATISCHE BEHANDLUNG .
Viele Grüße aus Regensburg

Zwiespältig ?

Wenn es nicht genügend personal in heimen gibt, dann sollte man wenigstens allgemein vertraute persönliche betreuung/assistenz grundsätzlich gewähren, um die versorgung sicher zu stellen.

Zwiespältig

Da seit jahren gekürzt wird, gerade der Soziale Bereich wird gekürzt, also bitte WO sollen die Betreuer/Arbeiter/Pfleger herkommen?

Ich sehe das skeptisch, da zum einem was erklärt/erlaubt wird von Gericht, andererseits keine da ist um es zu machen!?
Ich denke mal das ist eher was fürs erzählen, als was real gemacht wird - sorry.

Dark-Dreams

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Urteil vom 21.7.2011 Aktenzeichen 28274/08 vom EGMR .
Mängel in Pflegeheimen sind danach von öffentlichen Interresse und die Beseitigung von Mängeln sind von grundsätzlicher Bedeutung .
Anzeige ist daher keine Rufschädigung und kein Grund für Sanktionen (u.a. Arbeitsplatzverlust etc...)
SUPER! Langer Kampf hatte ich für eine Arbeitnehmerin gelohnt .

Nutzen/Risiko

Dürfen wir einen Herzschaden oder Leberschaden "in Kauf" nehmen, wenn eine seelische oder psychische Behinderung behandelt werden soll ??
Behinderte würden vermutlich sagen "Nein". Aber wenn der Betreuer entscheidet, gibt es kaum Auskunft über mögliche Belastungen, obwohl diese ZUVOR nach Verhältnis Nutzen/Risiko geprüft werden müssen .

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