Gesetzesänderung beim Kindergeld

Bislang bekomme ich für meinen studierenden Sohn Kindergeld. Er hat 2004 mit dem Studium bekonnen und ist innerhalb der regelstudienzeit nächstes Jahr fertig. Aufgrund der Gesetztesänderung von 2007 bekommt er nur noch bis zum 25 Geburtstag Kindergeld. Dieses ist bei beginn des Studiums als fester Bestandteil der Studienfinanzierung eingeplant. Nun fehlt ab September(25.) das Geld. Er müßte das Studium nun abbrechen.

Lohnt es sich gegen den Einstellungsbescheid rechtsmittel einzulegen, da das Gesetz nachträglich geändert wurde?

Antworten (1)
Gesetzesäderung beim Kindergeld

Ich habe das selbe Problem, Sohn studiert wird 25 im Juli 09, Kindergeld wird laut neuem Gesetz eingestellt. Zusage bei Studienbeginn KG bis 27 .
Der Gesetzgeber übergeht alle Auszubildende die vor der Neuregelung des Gesetzes schon in Ausbildung/Studium waren und das KG in die Finanzierung ihrer Ausbildung einberechnet haben. Mein Widerspruch bei der Agentur für Arbeit hatte keinen Erfolg, mit dem Hinweis auf das neue Gesetz. Die in Berlin haben sich wohl keine Gedanken gemacht über die Folgen der Betroffenen. Es Unrecht zugesagte Unterstützung für in Ausbildung befindliche per Gesetz plötzlich zu streichen. Versuche mit einem Rechtsanwalt weiterzumachen.
Besser wäre es wenn alle betroffene Studenten und die in Ausbildung Stehende die vor Inkrafttreten des neuen KG - Gesetzes sich den Peditionsausschuss schriftlich beschweren und die Weitergewährung ihres Kindergeldes vordern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Hierfür sollte man ein eigens dafür vorgesehenes Portal eröffnen.
Für alle die betroffen sind, als erster Schritt Widerspruch gegen den KG - Einstellungsbescheid stellen mit der Begründung daß die Ausbildung / Studium schon vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bestanden und ihnen das eigentlich bis 27 zusteht.
Wenn alle mitmachen haben wir vielleicht Erfolg und durchhalten bis über den Widerspruch in Karlsruhe vor dem Bundesverfassungsgericht entschieden wird.
Also beeilt euch euere Widersprüche zu stellen und auf den darauffolgenden ablehenenden Einspruchsentscheid Klage beim betreffenden Finanzgericht, Verwaltungsgericht stellen, und die folgende Ablehnung, Klage beim Landesverwaltungsgericht, erst danach kann man seine Klage in Karlsruhe stellen. Da jeder für sich aggieren muss wünsche ich allen viel Erfolg

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