außergewöhnliche Belastung
Hallo Kes,
es ist steuerlich der übersteigende Betrag über die zumutbare Belastung absetzbar. Die zumutbare Belastung ist abhängig vom Einkommen, Anzahl der Kinder und ob man verheirate ist oder nicht.
Die zumutbare Belastung beträgt bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und die nicht verheiratet sind bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
bis 15.340 € = 5%
über 15.340 € bis 51.130 € = 6%
über 51.130 € = 7%
Bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und die verheiratet sind
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
bis 15.340 € = 4 %
über 15.340 € bis 51.130 € = 5%
über 51.130 € = 6 %
Ich gehe mal davon aus, dass Du keine Kinder hast. Sonst musst Du Dich noch mal melden.
Jetzt ein Beispiel
Ein verheirateter Steuerpflichtiger, ohne Kinder, mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte (Bruttoarbeislohn - steuerlich absetzbare Werbungskosten)von 50.000 Euro(von beiden Ehepaaren zusammen), hat im Jahr Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse erstattet werden, in Höhe von 3.000 Euro.
Steuerliche Wirkung:
Außergewöhnliche Belastung 3.000 €
zumutbare Belastung 5 % von 50.000 € = 2.500 €
Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage um (3.000 - 2.500 = 500 €
Diese 500 € mindern Dein zu versteuernde Einkommen und werden in der Steuerberechnung mit berücksichtigt werden und Du von einen Durchschnittlchen Steuersatz von ca 20 % ausgehen kannst. Also kannst Du hierfür mit einer Steuererstattung von rd. 100 € rechnen.
Gruß
Maren