Auskunftspflicht zum Unterhalt
Hallo Forenmitglieder,
leider habe ich keine Zeit mir alle Forenbeiträge durchzulesen um an die entsprechende Info zu kommen. Ich soll für mein Kind, 20 J, Rückwirkend ab dem 18J Unterhalt nachzahlen.Ich zähl jetzt nur mal die Fakten auf. Das Kind, 20 J, lebt allein, bei der Grossmutter, aber eigener Wohnsitz. Ich habe ab dem 18J keinen Unterhalt bezahlt weil ich weder eine Schulbestätigung etc bekommen habe.
Nun die Fragen:
1) Wie lange gilt der Unterhaltstitel, bis 18J?
2)Wie funktioniert eine Gehaltspfändung?
3) Reicht der Titel oder muss man die Pfändung beim Amtsgericht oder so beantragen?
4)Die Anwältin des Kindes verweigert mir die Auskunfspflicht wg Nebeneinkommen bzw Taschengeld der Mutter.Wie kann ich nachprüfen ob das Kind Nebeneinkünfte hat , Schufa??
5) Die Mutter arbeitet nicht, Arbeitsunwilligkeitsbescheinigung ;-) liegt vor, aber sie könnte trotzdem nebenbei, inoffiziell, dem Kind Geld geben.
6) Muss der aktuelle Ehemann , nicht Vater des Kindes, für das KInd teilweise!! aufkommen?
7) Reicht die Schulbestätigung, die ich 1, 5 Jahre zu spät bekommen habe, aus , um rückwirkend den Unterhalt einzuklagen.
8) Kann man Zinsen für den nichtgezahlten Unterhalt verlangen, welcher Paragraph?
9) Da die Mutter sich nie um das Kind gekümmert hat, zur Oma abgeschoben, steht mir da nicht der ganze Kinderfreibetrag zu, Paragraph?
10) Kann ich die Rechnung des Anwalts des Kindes von den Steuern absetzen?
Das wärs mal vorerst. Vielen Dank