Kein Kindergeld
§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG: Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt ...
> Oder muss mein Sohn auch hier gemeldet sein?
Es würde nicht ausreichen, ihn in Deutschland nur anzumelden, er muss tatsächlich hier wohnen.
§ 8 AO: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
§ 9 AO: Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Wo bist du unbeschränkt einkommensteuerpflichtig? In Deutschland oder in deinem Heimatland? Evtl. kannst du den Kinderfreibetrag geltend machen.