Kindergeld für deutsches Kind im Nicht-EU-Ausland

Hallo
Ich bin das ganze Jahr in Deutschland gemeldet verbringe aber ca. acht Monate pro Jahr im Nicht-EU-Ausland dort habe ich jetzt einen Sohn er hat ein deutschen Pass seine Mutter nicht. Ich komme vier Monate im Jahr nach Deutschland um zu arbeiten. Kann Ich Kindergeld beantragen habe Ich einen anspruch? Oder muss mein Sohn auch hier gemeldet sein?

Antworten (4)
Nein

Die Finanzbehörden haben mehrere Möglichkeiten nachzuprüfen, ob sich ein Kind in Deutschland aufgehalten hat. Z.B. Vorsorgeuntersuchungen für Babys und Kleinkindern, sowie anderweitige Arztbesuche.
Grenzkontrollen bei der Ein- und Ausreise aus einem Nicht-EU-Land.
Spätestens mit Beginn der Schulpflicht würdest du auffliegen.

Lass es bleiben, wenn du kein Strafverfahren wegen Steuerbetrug und damit vielleicht deine berufliche Zukunft riskieren willst.
Gibt es im Heimatland des Kindes keine kindergeldähnliche Leistung?

> Ich arbeite in deutschland und zahle hier meine Steuern.

Dann kannst du zumindest den Kinderfreibetrag geltend machen.

Nein

> ob er das ganze Jahr hier ist oder wie ich bloss ein teil des Jahres merkt
> ja keiner.

Ich empfehle folgende Lektüre:
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__378.html
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html

Deutsch

Also Ich bin deutscher mein Sohn auch. Ich arbeite in deutschland und zahle hier meine Steuern. Kann Ich ihn nicht hier anmelden und meine Adresse im Ausland als zweit Wohnsitz angeben. Ich habe ja mein Haushalt hier und ob er das ganze Jahr hier ist oder wie ich bloss ein teil des Jahres merkt ja keiner.

Kein Kindergeld

§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG: Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt ...

> Oder muss mein Sohn auch hier gemeldet sein?

Es würde nicht ausreichen, ihn in Deutschland nur anzumelden, er muss tatsächlich hier wohnen.

§ 8 AO: Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
§ 9 AO: Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Wo bist du unbeschränkt einkommensteuerpflichtig? In Deutschland oder in deinem Heimatland? Evtl. kannst du den Kinderfreibetrag geltend machen.

Antwort schreiben

Du schreibst diese Antwort nur als Gast. Melde dich an, wenn du bereits ein Profil hast oder werde jetzt Mitglied der paradisi-Community: Kostenlos registrieren

Mehr Beiträge zum Thema