24 Stunden Betreuung

Hallo zusammen.
Ich studiere Sozialpädagogik und muss hierfür auch viele rechtliche Dinge wissen. Zur Zeit arbeite ich an einer Aufgabe, bei der ich die Rechte von Kindern und Jugendlichen in 24 Stunden Einrichtungen erklären muss, sowie die Rechten der Eltern dieser Jugendlichen. Viel Information habe ich hierübr nicht bekommen, selbst das Jugendamt konnte mir nicht viele Informationen geben. Die meisten Probleme macht mir allerdings eine andere Frage:
Wann kann ein Jugendlicher (evtl auch 18+) gezwungen werden, in ein Heim o.ä. zu gehen?
Weiß eventuell jemand, wie die rechtliche Lage in diesem Fall aussieht oder wo ich die richtige Antwort finden kann?

Liebe Grüße, Anne

Antworten (4)

Habe noch einmal deine Frage gelesen. Du beziehst dich glaube ich auf vollstationäre Gruppenformen (24 Stunden Betreuung) und nicht auf eine geschlossene Unterbringung, auf die ich eingegangen bin.
Das Jugendamt zumindest in Köln arbeitet folgendermaßen. Es gibt den Leistungsbereich, den Graubereich und der Gefährdungsbereich.
Leistungsbereich: Das Kind oder die Eltern bitten um Hilfe zuer Erziehung. Hier geht es um Freiwilligkeit, die Eltern oder Kinder/Jugendlichen können so starke Probleme haben das eine vollstationäre Unterbringung indiziert ist.
Graubereich:
Hier könnte es eine Kindeswohlgefährdung geben. Aus diesem Grund wird das Kind aus der Familie genommen und vollstationär untergebracht. Dort wird dann geprüft, ob das Kind durch seine Wohnsituation gefährdet ist.
Gefährdungsbereich:
Hier ist eine Kindeswohlgefährdung bestätigt und das Kind kann aufgrund dessen nichtmehr in der Familie bleiben.
Die meisten fälle der Jugendhilfe befinden sich im ersten Bereich.
Sollten die Eltern mit der Unterbringung wirklich nicht einverstanden sein. Kann die Hilfe nur im Grau oder Gefährdungsbereich angeordnet werden. Die Anordnung erfolgt durch das Familiengericht. Rechtlich geht es dabei um das Sorgerecht der Eltern, dieses kann ihnen teilweise oder ganz entzogen werden.
Vielleicht hilft das weiter?

Die geschlossene Unterbringung eines Kindes gegen seinen Willen ist ein sehr seltener Fall. Es muss nämlich eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen, die nicht durch andere pädagogische Maßnahmen begegnet werden kann. Eine solche Unterbringung kann nur durch das Familiengericht angeordnet werden. Da es sich bei einem 18 jährigen strngenommen nicht mehr um Kinder sondern um Heranwachsende handelt findet dies keine Anwendung. Das Gericht kann jedoch entscheiden, das der Klient nicht über die geistige Reife Verfügt und somit ihn als Heranwachsenden behandeln. Dann ist eine geschlossene Unterbringung auch möglich.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1631b.html Hier der wichtige § aus dem BGB hoffe das hilft.

Pflege 24 Stunden

Hey,

erkundige dich mal bei der Diadema Pflege über die Rechte bei Pflege 24 Stunden. Die kennen sich aus.

24 stundenbeteurng

Inder regel nicht aber wenn man versucht die jungend liche zu bein flussen ja über gerichte gejt das

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